Blindengeld in Hessen
- Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Hessen
- Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Hessen
- Die gesetzliche Regelung in Hessen
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Stand 01.07.2020
Ihr persönlicher Blindengeld-Anspruch in Hessen
Rechtliche Grundlage ist das Hessische Gesetz über das Landesblindengeld – LBliG.
Leistungen für blinde Menschen
Blinde Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein monatliches Blindengeld.
Volljährige
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 658,27 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 512,91 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 478,42 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in einer „Anstalt, Wohneinrichtung, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ (z. B. Pflegeheim) leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 329,13 € monatlich.
Minderjährige
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 383,37 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 310,69 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 293,44 €
Bewohnerinnen und Bewohnern,die in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 191,69 € monatlich.
Leistungen für hochgradig sehbehinderte Menschen
Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten abhängig vom Lebensalter ein „kleines“ Blindengeld.
Hochgradig sehbehinderte Volljährige
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 197,48 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 95,73 €
- bei den Pflegegraden 2 bis 5: 71,58 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 65,83 € monatlich.
Hochgradig sehbehinderte Minderjährige
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhält man einen Betrag in Höhe von 115,01 € monatlich.
Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet:
- bei Pflegegrad 2: 42,33 €
- bei den Pflegegraden 3 bis 5: 25,08 €
Bewohnerinnen und Bewohnern, die in „stationären Einrichtungen nach § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch , in einer gleichartigen Einrichtung oder in besonderen Wohnformen nach § 71 Abs. 4 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ leben, wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Träger, ein privates Pflegeversicherungsunternehmen im Sinne des SGB XI oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt 38,34 € monatlich.
Beratung zu Ihrem persönlichen Anspruch
Bitte beachten Sie: Die Übersicht kann nicht zu allen Einzelfallfragen eine Auskunft geben. Fragen zum Blindengeld, zu den Anspruchsvoraussetzungen, zur Leistungshöhe in Ihrem Einzelfall und zum Antragsverfahren beantwortet Ihnen gern der Blinden- und Sehbehindertenbund Hessen.
Die Entwicklung der Blindengeldleistung in Hessen
Dargestellt wird die maximale monatliche Blindengeldleistung für Erwachsene in Hessen. Zum Vergleich wird gezeigt, wie sich die Blindenhilfe entwickelt hat, also der Betrag, der laut Bundessozialhilfegesetz nötig ist, um den behinderungsbedingten Mehraufwand auszugleichen.
DM-Beträge wurden in Euro umgerechnet. Unter der Grafik finden Sie die Detailangaben in der tabellarischen Übersicht.

Tabellarische Übersicht - Vergleich von Blindengeld und Blindenhilfe in Hessen seit 1989
Jahr | Blindenhilfe | Blindengeld |
---|---|---|
1989 | 438 | Info fehlt |
1990 | 451 | Info fehlt |
1991 | 474 | Info fehlt |
1992 | 488 | 537 |
1993 | 510 | 561 |
1994 | 527 | 578 |
1995 | 530 | Info fehlt |
1996 | 535 | 582 |
1997 | 544 | 591 |
1998 | 546 | 546 |
1999 | 553 | 553 |
2000 | 556 | 556 |
2001 | 567 | 567 |
2002 | 579 | 579 |
2003 | 585 | 585 |
2004 | 585 | 503 |
2005 | 585 | 503 |
2006 | 585 | 503 |
2007 | 589 | 506 |
2008 | 595 | 511 |
2009 | 609 | 524 |
2010 | 609 | 524 |
2011 | 614 | 529 |
2012 | 628 | 540 |
2013 | 630 | 541 |
2014 | 641 | 551 |
2015 | 654 | 562 |
2016 | 682 | 586 |
2017 | 695 | 597 |
2018 | 717 | 617 |
2019 | 740 | 636 |
2020 | 765 | 658 |
Gesetzliche Regelung:
Gesetz über das Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBliGG) vom 6. Oktober 2011, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 5, 6 und 9 geändert, § 4 neu gefasst durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 432